Liquidationswertverfahren
Das Liquidationswertverfahren unterscheidet sich zum Ertragswertverfahren insofern als bei der Anwendung des Liquidationswertverfahren nach § 20 WertV die Freilegungskosten ausdrücklich als bodenwertmindernd berücksichtigt werden. Bei diesem Verfahren ist von dem Bodenwert eines unbebaut gedachten Grundstücks vermindert um die Freilegungskosten auszugehen, denn dieser steht nach Ablauf der Restnutzungsdauer und nach Abbruch der baulichen Anlage voll zur Disposition.