Im Falle einer steuerlichen Bewertung werden unbebaute Grundstücke nach § 179 BewG nach dem Bodenwertverfahren bewertet und der Wert bebauter Grundstücke wird nach § 182 BewG nach dem Vergleichswertverfahren, dem Ertragswertverfahren oder dem Sachwertverfahren ermittelt. Es gibt aber noch eine ganze Reihe von Bewertungsfaktoren, die bei der Bewertung zu berücksichtigen sind wie zum Beispiel:
Wir beraten Sie bei der steuerlichen Bewertung Ihrer Immobilien und überprüfen den von den Finanzamt festgestellten Wert. Gerne unterbreiten wir Ihnen ein kostenloses und unverbindliches Angebot über die Feststellung des niedrigen gemeinen Wert. Rufen Sie uns an: 0 86 34 – 89 74 oder schreiben Sie uns eine E-Mail: kontakt@hofer-immowert.de