Nießbrauch kann auch an Grundstücksteilen eingeräumt werden, z. B. an bestimmte Wohnungen eines Miethauses. Möglich ist auch die Einräumung eines Nießbrauchrechts an einer Eigentumswohnung. In der Regel handelt es sich bei der Einräumung von Nießbrauch an Grundstücken um eine steuerrechtliche Angelegenheit im Zusammenhang mit einer Erbschaft. Dabei wird zwischen dem Vorbehaltsnießbrauch und dem Zuwendungsnießbrauch unterschieden. Beim Vorbehaltsnießbraucht überträgt der Grundstückseigentümer das Grundstückseigentum an den vorgesehenen Erben und behält sich das Nutzungsrecht vor. Beim Zuwendungsnießbrauch räumt der Grundstückseigentümer dem vorgesehenen Erben den Nießbrauch ein. Weiter…
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Lizenzausgabe: Immobilienbewertung – Gerhard Hofer, Engelsberg
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