Erbfolge
Anfang 2009 haben sich die Bewertungen von Immobilien durch die in Kraft getretene Reform der Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer erheblich verändert.
Für die steuerliche Wertermittlung wird der sogenannte gemeine Wert anstelle des früheren Bedarfswertes zugrunde gelegt. Dieser steuerliche Wertbegriff findet seine inhaltliche Entsprechung im Verkehrswert bzw. Marktwert gemäß § 194 Baugesetzbuch und der Standardwert bei Wertgutachten von Immobilien. Der frühere Bedarfswert ist durch die Reform der Erbschaftssteuer weggefallen und mit ihm die stark vereinfachten und aus Sicht der meisten Erben günstigen Regelungen. Wurden Immobilien in der Vergangenheit oftmals nur mit 50 bis 80 Prozent vom Verkehrswert für die Erbschaftssteuer herangezogen, führt die Neuregelung üblicherweise zu einer deutlich höheren Bemessungsgrundlage.
Ob dies durch die erhöhten Freibeträge ausgeglichen wird, bedarf stets einer Einzelfallüberprüfung. Seit 2009 gilt dieser Verkehrswert. Auch die Neuregelungen im Rahmen der Reform der Erbschaftssteuer führen im Ergebnis wieder zu einer pauschalen Vorgehensweise, diese jedoch deutlich komplizierter als es bislang der Fall war. Wichtige wertrelevante Faktoren werden jedoch immer noch nicht bzw. nur unzureichend berücksichtigt. Daher hat der Gesetzgeber auch den Ausnahme-Paragraphen des § 198 Bewertungsgesetz erlassen, welcher besagt, dass der Steuerpflichtige nachweisen muss, dass der gemeine Wert der Immobilie am Bewertungsstichtag niedriger ist als der nach den pauschalen Vorgaben ermittelte Wert. Kann er das so ist dieser niedrigere Verkehrswert anzusetzen.
Falls Sie eine Immobilie Erben und durch die pauschale Bewertung durch das Finanzamt Erbschaftssteuer zahlen müssen, so sollten Sie mit uns Kontakt aufnehmen, da Sie durch ein Verkehrswertgutachten möglicherweise Erbschaftssteuer sparen können.
Freibeträge und Steuertabellen
Mit der Neuregelung der Erbschaftssteuer sind insbesondere die Freibeträge spürbar geändert worden. Zwar gilt das neue Erbschaftsteuerrecht grundsätzlich erst ab dem 1. Januar 2009. Eine rückwirkende Anwendung für Altfälle aus den Jahren 2007 und 2008 kann jedoch vom Steuerschuldner begehrt werden.
Die folgende Tabelle zeigt die Höhe der persönlichen Freibeträge ab 01.01.2009.
Ehegatten |
€ 500.000
|
Kinder, Stief- und Adoptivkinder sowie Enkel, deren Eltern bereits verstorben sind |
€ 400.000
|
Enkel, deren Eltern noch leben, Urenkel |
€ 200.000
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Eltern und Großeltern (bei Erbschaft) |
€ 100.000
|
Personen der Steuerklasse II (z.B. Geschwister) |
€ 20.000
|
Personen der Steuerklasse III (Nichtverwandte) |
€ 20.000
|
Die folgende Tabelle zeigt die Höhe des Steuersatzes in Prozent je Steuerklasse, abhängig von dem Wert des Erbes auf Basis der Erbschaftsteuerreform 2009. Für Betriebsnachfolger gelten unabhängig vom Verwandtschaftsgrad die Steuersätze der Klasse I. Die Grenzen der Tarifstufen wurden zugunsten der Steuerpflichtigen nach oben geglättet. In Steuerklasse I bleibt es bei den geltenden Tarifsätzen, für die Steuerklassen II und III wurde ein zweistufiger Tarif wie folgt eingeführt:
bis Wert in Euro
|
I
|
II
|
III
|
75.000
|
7
|
30
|
30
|
300.000
|
11
|
30
|
30
|
600.000
|
15
|
30
|
30
|
6.000.000
|
19
|
30
|
30
|
13.000.000
|
23
|
50
|
50
|
26.000.000
|
27
|
50
|
50
|
über 26.000.000
|
30
|
50
|
50
|