Der Grundbuchauszug ist eine vollständie Abschrift aller zu einem Grundsück bestehenden Grundbucheintragungen, die beim zuständigen Grundbuchamt von jedem mit berechtigtem Interesse angefordert werden kann. In das Grundbuch werden an den Grundstücken bestehenden Rechte eingetragen, insbesondere die Eigentumsverhältnisse, zudem alle Veränderungen, Erwerbe oder Aufhebungen von privaten Rechten an dem Grundstück. Die Eintragungen im Grundbuch genießen gemäß § 892 BGB den öffentlichen Glauben der Richtigkeit. Eine Löschung der Eintragung erfolgt durch eine rote Unterstreichung, sodass gelöschte“ Eintragungen auch zu einem späteren Zeitpunkt nachvollzogen werden können. Das Grundbuch ist von dem Liegenschaftskataster zu unterscheiden: Dabei handelt es sich um das amtliche Verzeichnis von Grundstücken, das beim kommunalen Liegenschaftsamt geführt wird. Die Eintragungen im Liegenschaftskataster sind jedoch die Grundlage der Bezeichnung der Grundstücke im Grundbuch (§ 2 GBO). Die Richtigkeitsvermutung des Grundbuchs erstreckt sich insofern auch auf den sich aus dem Liegenschaftskataster ergebenden Grenzverlauf.