Denkmalschutz umfasst als Oberbegriff den Schutz und die Pflege von denk- und erhaltenswürdigen Gegenständen der Kunst, der Geschichte und der Natur. Eine Legaldefinition des Denkmalbegriffs enthält z.B. § 2 DSchG,NW: Danach sind Denkmäler Sachen, Mehrheiten von Sachen und Teile von Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht. Ein öffentliches Interesse besteht, wenn die Sachen bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse sind und für die Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen. Die Belange des Denkmalschutzes werden in zahlreichen Bundesgesetzen ausdrücklich hervorgehoben.