Abgeschlossenheitsbescheinigung ist eine Erklärung der Bauaufsichtsbehörde, dass Räumlichkeiten entsprechend dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) in sich abgeschlossen, d.h. baulich von fremden Wohnungen und Wohnräumen abgetrennt sind und einen eigenen abschließbaren Zugang vom Freien oder einem Treppenhaus besitzen (§ 3 Abs. 2 WEG).Sondereigentum gemäß WEG soll nur begründet werden, wenn die Wohnung oder sonstige Räume in sich abgeschlossen sind. Die Voraussetzungen ergeben sich aus § 59 WEG.
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