Eigentümer von Häusern mit Heizkessel die älter als 30 Jahre sind müssen diese erneuern bzw. nachrüsten. Kachelöfen und offene Kamine die älter als 40 Jahre sind, sind mit Ausnahmen ebenfalls von einer Nachrüstpflicht betroffen. Dies schreibt die EnEV 2014 vor. Ausgenommen sind Brennwertkessel sowie Niedertemperaturkessel sowie selbst genutzte Ein- und Zweifamilienhäuser in denen der Eigentümer eine Wohnung bereits am 01.02.2002 selbst bewohnt. Im Falle eines Eigentumswechsels sind die Anforderungen der EnEV in jedem Fall zu erfüllen. Gilt auch bei Schenkung und im Erbfall.