Grundstücke unterliegen der Erbschaftssteuer mit ihrem gemeinen Wert. Der Erbe hat die Möglichkeit, einen tatsächlich geringeren Wert nachzuweisen. Laut Urteil des BFH vom 19.07.2013 können Kosten für die Erstellung eines Wertgutachtens zur Feststellung des tatsächlich geringeren Wertes als Nachweisverbindlichkeiten abgezogen werden.